Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland

VonLin

Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland

Wir Wissen wie schwierig es ist verlässliche Informationen im Internet zu steuerlichen Themen zu finden. Aus diesem Grund haben wir für Euch heute zwei wichtige Quellen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland für Euch verfügbar gemacht.

Das Poolmining von Kryptowährungen, bei dem mehrere Personen ihre Rechenleistung bündeln, um gemeinsam Coins zu erwerben, wirft in Deutschland Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung auf. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen der Miner nicht um steuerbare Vorgänge handele, da es an einem identifizierbaren Leistungsempfänger fehle. Mehrere Stimmen in der Literatur vertreten ebenfalls diese Ansicht. Andere Experten argumentieren jedoch, dass das Mining eine steuerbare Leistung darstellt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht und einem Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die Einordnung des Einzel-Mining ist umstritten, noch schwieriger ist die Übertragung auf das Poolmining. Die Anforderungen an einen Unternehmer bei Personenmehrheit sind erhöht und werden von Poolminern, die nicht als Unternehmen auftreten, nicht erfüllt. Die zivilrechtliche Einordnung des Mining ist ebenso umstritten, wie die umsatzsteuerliche Behandlung des Poolmining in Deutschland.

siehe auch Gutachten des Deutschen Bundestag „zur Umsatzsteuerliche Behandlung von Poolmining bei Bitcoins“ (externer Link)

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. Mai 2022 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token erläutert wird. Virtuelle Währungen werden als digital dargestellte Werteinheiten definiert, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Bekannte Beispiele sind Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Token sind digitale Einheiten mit bestimmten Ansprüchen oder Rechten, deren Funktionen variieren. Sie können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk oder von einer Projektinitiatorin oder einem Projektinitiator zugeteilt werden. Insbesondere lassen sich die folgenden Kategorien von Token unterscheiden: Utility Token, Security Token, Asset Token, Payment Token und Hybrid Token.

Im Schreiben werden die ertragsteuerrechtliche Einordnung von virtuellen Währungen und Token sowie die Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging) erläutert. Zudem werden die Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung für Staking, dem Betrieb einer Masternode, der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und Token, der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und Token für Lending sowie der durch Hard Forks und Airdrops erhaltenen Einheiten erörtert.

Das Schreiben gibt eine Anwendungsregelung für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen und Token vor. Es wird dabei zwischen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Betriebsvermögen und im Privatvermögen unterschieden. Es wird auch auf die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token eingegangen. Dabei werden Utility Token als digitale Einheiten definiert, die den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder Funktionen eines Netzwerks gewähren, während Security Token als digitale Einheiten definiert werden, die Rechte wie Aktien oder Anleihen verkörpern.

Das Schreiben ist relevant für Personen, die mit virtuellen Währungen und Token handeln, insbesondere für Unternehmen und Start-ups, die durch Initial Coin Offerings alternative Finanzierungsmethoden nutzen. Es bietet eine wichtige Orientierungshilfe für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen und Token und gibt Anleitungen für die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen und Einkünften.

Das vollständige BMF-Schreiben zum Thema „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ ist hier (externer Link) abrufbar.

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